Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein formal Selbstständiger faktisch wie ein Arbeitnehmer des Auftraggebers eingesetzt wird.
Indizien. Weisungsgebundenheit, Eingliederung, feste Arbeitszeiten/-ort, Nutzung fremder Arbeitsmittel, fehlendes unternehmerisches Risiko.
Rechtsfolgen. Rückwirkende Sozialversicherungsnachzahlung, mögliche Lohnsteuerforderung.
Einfluss der Vertragsgestaltung. Ergebnisorientiertes SoW ist risikoärmer als reine Kapazitätsbeauftragung.
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung.
