Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Verleiher Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlässt; sie bedarf einer Erlaubnis nach dem AÜG.
Abgrenzung. Bei echter Dienst-/Werkleistung bleibt die Weisungsbefugnis beim Dienstleister.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Ein als Werkvertrag bezeichneter, aber wie Personalgestellung gelebter Vertrag ist unzulässig.
Rechtsfolgen. Arbeitsvertrag gilt kraft Gesetzes mit dem Entleiher als zustande gekommen.
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung.
